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   OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19   

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https://dejure.org/2019,12258
OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19 (https://dejure.org/2019,12258)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2019 - 2 Ws 75/19 (https://dejure.org/2019,12258)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. April 2019 - 2 Ws 75/19 (https://dejure.org/2019,12258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortdauer einer Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 326
  • StV 2020, 42 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer einer Sicherungsverwahrung in Fällen, in denen die Anlasstaten vor dem 01. Juni 2013 aber nach dem 26. Januar 1998 begangen wurden und die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch keine zehn Jahre beträgt, ist gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I Seite 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, [405 f.]) geltenden einschränkenden Maßstabs einer "strikten Verhältnismäßigkeit".

    Das Bundesverfassungsgericht hat - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) - wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt, soweit die Norm zur Anordnung der Sicherungsverwahrung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt (BVerfGE 128, 326).

    Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, mit der Maßgabe angeordnet, dass diese nur auf der Grundlage einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden darf (BVerfGE 128, 326 [332, 406]; zur Darlegung des Prüfungsmaßstabs siehe auch Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 - juris).

    Entscheidungsmaßstab ist, da die Anlasstaten vor dem 01. Juni 2013 aber nach dem 26. Januar 1998 begangen wurden und die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch keine zehn Jahre beträgt, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB die Regelung des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden, einschränkenden Maßstabs einer "strikten Verhältnismäßigkeit" gemäß dem vorstehend zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326, [405 f.]).

  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Entsprechend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung ist aktuell zudem eine neue externe Begutachtung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14- , vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 -, jeweils juris).

    Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris, m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 - juris).

  • BVerfG, 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2018 - III-3 Ws 371/18; BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 - und Beschluss vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 - jeweils juris jeweils m. w. N.).

    Schließlich wird sich der zu beauftragende Sachverständige auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob (ggf. auch perspektivisch) im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 - a.a.O).

  • BGH, 24.01.2012 - 5 StR 535/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung;

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Eine Vorlagepflicht des Senats nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG besteht nicht, nachdem der Bundesgerichtshof dieses Verständnis des Gefahrenbegriffs bereits in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 in gleicher Weise als "erhöhte Gefährlichkeit" bestätigt hatte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 -, juris, Rdnr. 8).

    Dieser maßgeblich mit besonderen Attributen versehene Gefahrenbegriff kann als eine qualifizierte Gefahr umschrieben werden (vgl. auch BGH Beschluss vom 24. Januar 2012 - 5 StR 535/11 - juris im Sinne einer "erhöhten Gefährlichkeit").

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Entsprechend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung ist aktuell zudem eine neue externe Begutachtung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14- , vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 05. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 -, jeweils juris).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris, m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 - juris).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, mit der Maßgabe angeordnet, dass diese nur auf der Grundlage einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden darf (BVerfGE 128, 326 [332, 406]; zur Darlegung des Prüfungsmaßstabs siehe auch Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 - juris).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hängt deshalb davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, (BVerfGE a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, - 2 Ws 204/16 -, Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. September 2017, Az.: Vf 97-IV-17, Rdnr. 16; jeweils zitiert nach juris, vgl. auch BGH, NStZ 2013, 524, [525]; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, [264] ).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hängt deshalb davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, (BVerfGE a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, - 2 Ws 204/16 -, Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. September 2017, Az.: Vf 97-IV-17, Rdnr. 16; jeweils zitiert nach juris, vgl. auch BGH, NStZ 2013, 524, [525]; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, [264] ).
  • BVerfG, 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19
    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2018 - III-3 Ws 371/18; BVerfG, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 BvR 2921/14 - und Beschluss vom 16. November 2016 - 2 BvR 1739/14 - jeweils juris jeweils m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

  • OLG Hamm, 20.09.2018 - 3 Ws 371/18

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Altfall; psychische Störung;

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

    Sowohl nach diesem Maßstab als auch nach dem von der Gegenmeinung vertretenen Maßstab der "strikten Verhältnismäßigkeit" nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (vgl. BGH NStZ 2014, 263; OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326 m. w. N.) ist die weitere Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung nicht für erledigt zu erklären.

    Auch diejenige (nach dem 1. Juni 2013 ergangene) Rechtsprechung, die nicht nur für Anlasstaten, die in der Zeit zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 31. Mai 2013 ("Übergangszeit") begangen wurden (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2020, 13 m. w. N.), sondern auch für Taten im Zeitraum vom 31. Januar 1998 bis zum 3. Mai 2011 am Gebot der "strikten Verhältnismäßigkeit" anknüpft (OLG Dresden NStZ-RR 2019, 326; OLG Koblenz, a. a. O.; a. A. Senat, NStZ-RR 2013, 359; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2021, 124; OLG Hamm, BeckRS 2018, 33966), verlangt soweit ersichtlich weder eine "hochgradige" noch eine überwiegende Gefahr (vgl. OLG Dresden a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O. Rn. 8f; offengelassen auch in VerfGH Sachsen BeckRS 2017, 151468 Rn. 19).

  • OLG Brandenburg, 15.06.2021 - 1 Ws 43/21

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollziehung der wegen schwerer

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2019, 2 Ws 75/18, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, 1 Ws 110/19, zit. n. juris, dort Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn 8; zum Grad der Gefahr siehe auch OLG Naumburg, BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch in Fällen, in denen die Anlasstaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor Verkündung der genannten Entscheidung begangen wurden und die Unterbringung noch keine zehn Jahre andauert, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte strikte Verhältnismäßigkeit im oben genannten Sinne zu prüfen sei (vgl. OLG Koblenz in, Beschluss vom 26. April 2016 - 2 Ws 204/16, juris; KG, Beschluss vom 10. März 2016 - 2 Ws 53-16/141 AR 88/16, BeckRS 2016, 14577; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 326; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 Ws 4/20, juris; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67d Rn. 13b; BeckOK StGB/Ziegler, 48. Ed. 1.11.2020, StGB § 67d Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 1 Ws 110/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine "qualifizierte Gefahr" verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).
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